Informationen zum Fremdenverkehrsbeitrag
Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nur dann erhoben werden, wenn die durchschnittliche Zahl der Übernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Erst dann kann angenommen werden, dass besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen können.
Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind (nur) die in Bad Wörishofen selbständig tätigen natürlichen und die juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr bestimmte Vorteile erwachsen. Dieser für jede pflichtige Person unterschiedliche Vorteil wird als Beitragsmaßstab herangezogen. Es kann sich dabei um einen unmittelbaren wie auch um einen mittelbaren Vorteil handeln. Zur Bestimmung des Vorteiles dienen dabei der einkommen- oder körperschaftspflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz.
Der Fremdenverkehrsbeitrag hat somit zum Ziel, die Kosten bestimmter städtischer Aufwendungen auf den Personenkreis umzulegen, der aus dem Fremdenverkehr auch Vorteile ziehen kann.
Als Beispiele für Aufwendungen für den Fremdenverkehr können die städtischen Werbemaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Verbesserung und Verschönerung des Ortsbildes, aber auch die Durchführung der verschiedensten Veranstaltungen genannt werden.
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